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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines
Die Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers (AN) sind Grundlage aller Geschäftsbeziehungen zu dem Auftraggeber (AG). Sie gelten nur für Geschäfte mit a) Personen, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmen) sowie b) juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.

 

2. Preise
a) Alle vereinbarten Preise sind Netto-Preise zzgl. ges. MwSt. Diese wird auf der Rechnung zusätzlich ausgewiesen. Der AN haftet nicht für UST-Schulden und UST-Vergehen seiner inländischen oder ausländischen AG. Soweit der AN für deren Verpflichtung in Anspruch genommen wird, ist der Erstattungsanspruch sofort zur Zahlung fällig.
b) Auftragsänderungen nach Freigabe durch den AG einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes können dem AG gesondert berechnet werden.
c) Der AN ist berechtigt, dem AG gesonderte Kosten bei verlangter beschleunigter Lieferung, insbesondere bei Wochenendarbeiten und erhöhten Versandkosten in Rechnung zu stellen. Die Beseitigung von Fehlern in der Datenanlage (digitale Daten) wird nach Aufwand abgerechnet. Ist Material, welches der AG für die Weiterverarbeitung zur Verfügung stellt, nicht oder nur mit erhöhten Aufwand zu verarbeiten, werden dem AG die entstehenden Mehrkosten berechnet.
d) Die Abweichungen zwischen der bestellten und der gelieferten Ware bis zu 5% gelten nicht als Diskrepanz zwischen der Lieferung und der Bestellung und können nicht als Reklamationsgrund gehalten werden.

 

3. Lieferfristen
a) In der Auftragsbestätigung nennt der AN den voraussichtlichen Liefertermin. Die Lieferfrist beginnt erst, wenn der Auftrag vollständig geklärt ist und der AG den Digital-Proof und/oder andere freizuzeichnende Unterlagen schriftlich freigegeben hat und diese beim AN eingetroffen sind. Ein bestimmter Lieferungszeitpunkt oder -zeitraum ist nur bei schriftlicher Vereinbarung wirksam.
b) Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen.
c) Wird dem AN oder jedermann die Leistung unmöglich, kann der AN zurücktreten, Schadensersatzansprüche stehen dem AG nicht zu. d) Dasselbe gilt, wenn der AG oder ein sonstiger Lieferant dem AN zur Durchführung des Auftrages notwendige Material nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend zur Verfügung gestellt hat.

 

4. Versand
Der AN nimmt Verpackungen gemäß der Verpackungs VO zurück. Die Gitterboxen bleiben Eigentum des AN. Der AG hat Europaletten gleicher Anzahl zurückzugeben. Die Rücksendung hat innerhalb angemessener Frist in einwandfreiem Zustand frei Haus zu erfolgen. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Anderenfalls ist der AN berechtigt, vom AG die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.

 

5. Zahlung
a) Die Rechnung des AN ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen.
b) Der AN ist berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen abzurechnen.
c) Kommt der AG mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen - auch aus anderen Verträgen mit dem AN - in Verzug oder verhält er sich sonst vertragswidrig, werden sämtliche Forderungen des AN sofort fällig. Der AN kann noch nicht ausgelieferte Ware zurückbehalten, Zug um Zug Zahlung gegen Auslieferung verlangen sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen.
d) Im Falle einer Reklamation ist der AG nicht berechtigt, den fristgemäßen Ausgleich der Rechnung ganz zu verweigern.
e) Der AG kann nicht mit Gegenforderungen aufrechnen, es sei denn, es handelt sich um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung des AG. Der AG kann aus anderen Verträgen keine Zurückbehaltungsrechte herleiten.
f) Soweit die allgemeine Kreditversicherung des AN keinen Deckungsschutz gewährt, ist der AG vorleistungspflichtig.

 

6. Eigentumsvorbehalt
a) Alle vom AN gelieferten Materialien und Endprodukte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge Eigentum des AN. Bei Be- oder Verarbeitung von im Eigentum von AN stehender Ware ist der AN als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Stadium der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt oder werden Materialien des AG weiterbearbeitet, ist das Eigentum des AN auf den Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der bearbeiteten Ware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
b) Der AG ist berechtigt, über das vom AN gelieferte Material im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen. Die Forderungen daraus werden bereits jetzt in Höhe des Anteils, der dem Miteigentumsanteil des AN entspricht, an den AN abgetreten. Der AN nimmt die Abtretung an. Der AN ist berechtigt, dem Abnehmer diese Abtretung bekanntzugeben. Der AG hat dem AN jederzeit auf Verlangen Auskunft über den Abnehmer und die Höhe der abgetretenen Forderung zu erteilen.
c) Solange sich der AG nicht im Zahlungsrückstand befindet, ist er zur Einziehung der an den AN abgetretenen Forderung ermächtigt.
d) Übersteigt der Wert der Sicherheit die Forderung des AN um mehr als 20 %, ist der AN auf Verlangen des AG insoweit zur Freigabe verpflichtet. Das Auswahlrecht unter mehreren Sicherheiten steht hiermit dem AN zu.

 

7. Mängelhaftung
a) Mängelrügen sind innerhalb von 3 Tagen seit Erhalt der Lieferung zu erheben, anderenfalls sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
b) Der AG hat keine Gewährleistungsansprüche, wenn Gegenstand des Auftrages nicht verkehrsübliches Material gewesen ist, außer wenn der AG den AN auf die Besonderheiten des Materials schriftlich hingewiesen hat und der AN den Auftrag schriftlich bestätigt hat.
c) Dasselbe gilt, wenn der AG dem AN selbst oder durch Dritte fehlerhafte digitale Daten zur Verfügung gestellt hat. Im übrigen ist der Digital-Proof für die Auftragsdurchführung maßgebend. Der Digital-Proof beinhaltet keine Farbverbindlichkeiten.
d) Der AN wird diejenigen Teile unentgeltlich nach seiner Wahl nachbessern oder neu liefern, die sich infolge eines Umstandes, der bei Gefahrübergang vorliegt, als mangelhaft herausstellen.
e) Die Ansprüche des AG sind grundsätzlich auf Nacherfüllung beschränkt, jedoch ist dem AG ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
f) Für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, haftet der AN nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen oder Garantie. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
g) Verletzt der AN sonstige Vertragspflichten, ist bei leichter Fahrlässigkeit die Haftung begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden
h) Ansprüche des AG verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches und arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.

 

8. Ausführung
a) Die Auftragsausführung erfolgt entsprechend dem allgemeinen Stand der Technik im Rahmen technisch notwendiger material- und verfahrensbedingter Toleranzen, soweit keine spezifischen Auftragsnormen festgelegt sind.
b) Die Rechte des § 642 BGB stehen dem AN auch zu, wenn sich das vom AG angelieferte Material infolge seiner Beschaffenheit nicht ordnungsgemäß be- oder verarbeiten lässt.
c) Wird Material des AG bei der Überprüfung auf Bearbeitungs- und Verarbeitungsfähigkeit beschädigt, hat der AN nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

 

9. Urheberrecht
a) Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung an Skizzen, Mustern, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleibt dem AN.
b) Lithographien, Kopiervorlagen, Prägeplatten, Digital-Proofs, Stanzwerkzeuge, Konturen u. s. w. bleiben Eigentum des AN, sofern die Grundlage digitale Daten sind. Dieses gilt auch, wenn für Sie anteilige Kostenbeiträge gesondert in Rechnung gestellt wurden. Der AN hat keine Aufbewahrungspflicht.

 

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Der Erfüllungsort für die Lieferung des AN ist die bearbeitende Betriebsstätte. Der Gerichtsstand und der Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz der Gesellschaft. Es gilt deutsches Recht, ergänzend das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf. Vorrangig sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von File Sp. z o.o.

 

11. Streitentscheidungen und zuständiges Recht
Steitigkeiten zwischen den Parteien werden durch das zuständige Gericht, in Bezug auf den Sitz des Verkäufers gewählt, laut geltenden polnischen Rechtsvorschriften untersucht. Die vorliegenden Bedingungen wurden auf Polnisch verfasst, sind für beide Seiten verbindlich und gelten als ein einziger Grund der eventuellen Streitentscheidungen der Parteien. Alle anderen sprachlichen Versionen der Bedingungen gelten nur als Hilfe und bedeuten keinerlei Rechtsquelle.